Entlastungsbetrag: Alles Wichtige über Entlastungsleistungen
Viele Pflegebedürftige werden zuhause gepflegt. Das kann für pflegende Angehörige zeitintensiv und kraftraubend sein. Um sie zu unterstützen, haben pflegebedürftige Versicherte Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag. Wir erklären Ihnen, was Sie darüber wissen sollten.
- Der Entlastungsbetrag unterstützt Angehörige bei der häuslichen Pflege.
- Der Zuschuss gilt für Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 1 bis 5.
- Hierfür stehen monatlich bis zu 125 € zur Verfügung.
- Der Betrag wird nicht ausbezahlt, sondern rückwirkend von der Pflegekasse erstattet.
- Sachleistungen können teilweise in Entlastungsleistungen umgewandelt werden.
Was ist der Entlastungsbetrag?
Nach §45b im Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) haben Pflegebedürftige in häuslicher Pflege zusätzlich zum PflegegeldPflegebedürftige, die beispielsweise durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn zu Hause gepflegt werden, erhalten ein Pflegegeld und ambulanten PflegesachleistungenWerden Pflegebedürftige im häuslichen Umfeld von zugelassenen ambulanten Pflegediensten gepflegt, fließt die Pflegesachleistung. Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Hierbei handelt es sich um einen Geldbetrag, der auch Entlastungsbetrag genannt wird. Hierfür stehen Pflegebedürftigen bis zu 125 € im Monat (insgesamt 1.500 € jährlich) zur Verfügung. Der Entlastungsbetrag ist somit ein finanzieller Zuschuss von Seiten der Pflegekasse, der zusätzlich zu den herkömmlichen Leistungen gezahlt wird.
Hintergrund für diese Leistung ist, dass viele Pflegebedürftige im häuslichen Umfeld gepflegt werden. Dies ist für Angehörige oft kräftezehrend und zeitintensiv – insbesondere dann, wenn sie selbst gesundheitlich beeinträchtigt und/oder berufstätig sind. Ziel der Entlastungsleistung ist es, pflegende Angehörige im anstrengenden Pflegealltag zu unterstützen. Gleichzeitig soll die Leistung die Selbständigkeit der Pflegebedürftigen fördern, sodass sie möglichst lange zu Hause leben können.
Welche Möglichkeiten der häuslichen Pflege es gibt, lesen Sie in unserem Ratgeber-Artikel "Ambulante Pflege: Wissenswertes zur häuslichen Pflege".
Hinweis
Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) von 2017 wurde der Begriff der „niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote“ durch „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ ersetzt. Hierzu zählt auch der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € monatlich. Vorher wurde zwischen einem monatlichen Grundbetrag (104 €) und einem erhöhten Betrag bei eingeschränkter Alltagskompetenz (208 €) unterschieden.
Wer hat Anspruch auf Entlastungsleistungen?
Der Anspruch auf Entlastungsleistungen ist ebenfalls in SGB XI gesetzlich festgelegt (§45b). Der Betrag von 125 € monatlich steht jedem Pflegebedürftigen zu. Hierfür müssen Sie keinen gesonderten Antrag bei Ihrer Pflegekasse stellen. Die Inanspruchnahme der Leistung ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden:
- Es muss ein anerkannter Pflegegrad 1 bis 5 vorliegen. Der Entlastungsbetrag ist für jeden Pflegebedürftigen unabhängig vom Pflegegrad gleich hoch.
- Die Pflege findet im häuslichen Bereich statt. Zur häuslichen Umgebung zählen die Wohnung des Pflegebedürftigen oder der Pflegeperson, eine Altenwohnung oder betreutes Wohnen.
- Das Entlastungsgeld wird zur Entlastung des pflegenden Angehörigen oder zur Förderung der Selbständigkeit des Pflegebedürftigen verwendet.
- Die Verwendung der Leistung muss zweckgebunden erfolgen. Das bedeutet: Es muss sich um anerkannte Angebote nach dem jeweiligen Landesrecht (Bundesland) handeln.
Tipp
Die zugelassenen Angebote können sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Informieren Sie sich daher am besten vorab bei Ihrer Pflegekasse oder einer Pflegeberatungsstelle. Dort kann man Ihnen Anbieter in Ihrer Nähe nennen, die nach dem Landesrecht anerkannt sind.
Was gehört zu den Entlastungsleistungen?
Ziel des monatlichen Zuschusses zu den üblichen Pflegeleistungen ist es, bestimmte Betreuungsangebote und Entlastungsleistungen zu finanzieren. Hierbei handelt es sich um „Angebote zur Unterstützung im Alltag“. Das bedeutet: Speziell geschulte Ehrenamtliche oder professionelle Pflegefachkräfte übernehmen verschiedene Aufgaben im Alltag der pflegebedürftigen Person. Die Angehörigen werden dadurch stundenweise entlastet.
Folgende Leistungen zählen zu den Betreuungsleistungen:
- Besuchsdienste
- Tagesbetreuung in Gruppen
- Einzelbetreuung
- Betreuung von Demenz-Kranken
- Angebote zur (sinnvollen) Beschäftigung
- Angebote zur Mobilisierung
Zu den Entlastungsleistungen gehören beispielsweise:
- haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Haushaltshilfe, Verpflegung, Einkäufe, Fahrdienste, Botengänge)
- Tages- und Nachtpflege (auch Kosten für Kost und Logis)
- KurzzeitpflegeKurzzeit-Pflege kann für längstens 4 Wochen je Kalenderjahr in Anspruch genommen werden, wenn vorübergehend weder häusliche noch teilstationäre PflegeHierbei handelt es sich um Pflegeeinrichtungen, in denen der Pflegebedürftige nur tagsüber oder nur nachts gepflegt wird. möglich ist.
- Ersatzpflege
- stundenweise Alltagsbegleitung (z. B. bei Arzt- oder Friseurbesuchen)
- Inanspruchnahme von Pflegebegleitern (zur Unterstützung pflegender Angehöriger)
Wichtig zu wissen
Bei Pflegegrad 1 können Sie den Entlastungsbetrag gemäß §45b SGB XI auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen durch einen ambulanten Pflegedienst verwenden. Hierzu zählt beispielsweise die Unterstützung beim Duschen oder Baden. Dies ist vor allem dann eine Option, wenn Sie keine Haushalthilfe wünschen.
Beispiele für Entlastungsleistungen
Die beiden folgenden Beispiele soll Ihnen verdeutlichen, wie die Inanspruchnahme entsprechender Angebote im Alltag ablaufen könnte:
Unterstützung im Haushalt
Anna B. hat Pflegegrad 2 und wird seit mehreren Jahren von ihrer Tochter betreut und gepflegt. Die Pflegebedürftige lebt trotz einer Arthrose- und Diabetes-Erkrankung noch weitgehend selbständig in ihrer Eigentumswohnung. Allerdings fallen ihr Hausarbeiten zunehmend schwer. Ihre berufstätige Tochter Sabine W. kann die Aufgaben allein aus Zeitgründen nicht zusätzlich zu ihrem eigenen Haushalt und zwei heranwachsenden Kindern übernehmen. Aus diesem Grund hat sie mit Hilfe eines Pflegedienstes Unterstützung im Haushalt organisiert. Die Haushaltshilfe übernimmt einmal in der Woche für zwei bis drei Stunden wesentliche Hausarbeiten wie Staubsaugen und Küchen- und Badreinigung.
Betreuung eines Demenzkranken
Friedrich B. leidet an Demenz. Seine Frau Karin B. möchte ihn jedoch (noch) nicht in eine spezialisierte Pflegeeinrichtung geben. Daher benötigt ihr Mann eine regelmäßige Betreuung zu Hause. Für Karin B. ist dies mit vielen Herausforderungen verbunden. So muss sie aufgrund einer Kniegelenks-Operation noch regelmäßig eine Physiotherapie-Praxis aufsuchen. Um ihren Mann unbesorgt alleine lassen zu können, hat sie auf Anraten ihres Arztes eine stundenweise Demenzbetreuung gefunden. Die Fachkraft kümmert sich um ihren Mann, wenn Karin B. zu ihren Behandlungsterminen fährt. Manchmal bleibt ihr hinterher sogar noch etwas Zeit, um kurz einen Kaffee zu trinken und dabei einmal durchzuatmen.
Wie wird der Entlastungsbetrag abgerechnet?
Der Entlastungsbetrag ist eine Sachleistung. Das bedeutet: Das Geld wird dem Pflegebedürftigen nicht direkt ausgezahlt. Vielmehr gilt das Kostenerstattungsprinzip. Sie müssen zunächst ein entsprechend qualifiziertes Angebot auswählen und die Leistung aus eigener Tasche bezahlen. Anschließend reichen Sie die Quittungen oder Rechnungen bei Ihrer Pflegekasse ein. Diese erstattet dann den Betrag für die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen.
Manche Dienstleister können auch direkt mit der zuständigen Pflegekasse abrechnen. In diesem Fall müssen Sie eine Abtretungserklärung abgeben. Das hat den Vorteil, dass Sie keine Rechnungen sammeln und nicht in Vorleistung gehen müssen. Viele Pflegekassen halten auf ihrer Internetseite Abrechnungsformulare zum Herunterladen und Ausdrucken bereit.
Tipp
Lassen Sie sich im Falle einer Abtretung regelmäßig eine Übersicht über die eingereichten Rechnungen geben. So behalten Sie den Überblick über Ihr noch vorhandenes Budget.
Wann verfällt der Entlastungsbetrag?
Eine übrig gebliebene Summe verfällt nicht automatisch zum Monatsende. Schöpfen Sie also in einem Monat den vollen Betrag von 125 € nicht aus, können Sie diesen auf die folgenden Kalendermonate übertragen. Sie können das angesparte Guthaben am Ende eines Jahres noch bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Danach verfällt es jedoch endgültig.
Beispiel: Ihre Haushaltshilfe war im Juli drei Wochen im Urlaub und es stand keine Vertretung zur Verfügung. Dadurch haben Sie in diesem Monat nur 30 € verbraucht. Das bedeutet, dass Ihnen im August noch 95 € aus dem Juli und die erneuten 125 € zustehen. Damit hätten Sie im August 220 € Euro zur Verfügung, die Sie für entsprechende Leistungen verwenden können.
Tipp
Benötigen Sie die Entlastungsleistung nicht regelmäßig jeden Monat, kann es sinnvoll sein, die Summe für größere Aufwendungen anzusparen. Beispielsweise lässt sich damit der Eigenanteil im Falle einer notwendigen KurzzeitpflegeKurzzeit-Pflege kann für längstens 4 Wochen je Kalenderjahr in Anspruch genommen werden, wenn vorübergehend weder häusliche noch teilstationäre PflegeHierbei handelt es sich um Pflegeeinrichtungen, in denen der Pflegebedürftige nur tagsüber oder nur nachts gepflegt wird. möglich ist. nach einem Unfall oder einer Operation deutlich reduzieren. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Pflegeperson wegen Urlaub oder Krankheit einmal verhindert ist (Verhinderungspflege).
Mehr zu den verschiedenen Pflegeformen und Kosten erfahren Sie in unserem Beitrag "Ratgeber Pflege - Teil 2: Leistungen der Pflegeversicherung".
Was kann man tun, wenn der Entlastungsbetrag nicht ausreicht?
Personen mit einem höheren Pflegegrad benötigen meist auch mehr Hilfe und Unterstützung im Alltag. Dadurch kann es leicht passieren, dass der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € pro Monat für Betreuungs- und Entlastungsleistungen nicht ausreicht. Ähnliches gilt, wenn statt der PflegesachleistungenWerden Pflegebedürftige im häuslichen Umfeld von zugelassenen ambulanten Pflegediensten gepflegt, fließt die Pflegesachleistung. mehr Angebote zur Unterstützung im Alltag benötigt oder gewünscht werden.
Pflegebedürftige ab einem Pflegegrad 2 können bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung (z. B. durch einen ambulanten Pflegedienst) in zusätzliche Betreuungsleistungen und Entlastungsleistungen umwandeln. Hierfür müssen Sie die Umwidmung schriftlich bei Ihrer Pflegekasse beantragen. Somit können Sie den monatlichen Entlastungsbetrag aufstocken. Die Umwandlung empfiehlt sich vor allem dann, wenn die zustehenden PflegesachleistungenWerden Pflegebedürftige im häuslichen Umfeld von zugelassenen ambulanten Pflegediensten gepflegt, fließt die Pflegesachleistung. nicht (vollends) für die Pflege benötigt werden. Im Unterschied zum Entlastungsgeld können Sie umgewandelte Sachleistungen nicht ansparen. Sie müssen Sie im jeweiligen Monat nutzen.
Tipp
Die Kosten für Betreuungs- und Entlastungsleistungen können je nach Anbieter stark variieren. „Niedrigschwellige Angebote“ durch geschulte Ehrenamtliche in Vereinen oder der Nachbarschaftshilfe sind oft günstiger.
Trotz dieser Möglichkeiten reichen die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegekasse meist nicht aus, um die Kosten auch bei einer häuslichen Pflege zu decken. Das Budget von 125 € monatlich ist allein bei einer regelmäßigen hauswirtschaftlichen Versorgung schnell verbraucht. Oft reicht es nur für wenige Stunden Hilfe im Monat aus. Mitunter ist es auch nicht leicht, ein passendes Angebot zu finden.
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Fazit: Der Entlastungsbetrag unterstützt pflegende Angehörige nur teilweise.
Mit dem Entlastungsbetrag unterstützt die gesetzliche Pflegekasse Angehörige bei der häuslichen Pflege. Dadurch können sie stundenweise vom anstrengenden Pflegealltag entlastet werden. Allerdings reicht der monatliche Zuschuss von 125 € in vielen Fällen nicht aus, um pflegebedürftige Personen umfassend in ihrem Alltag zu unterstützen und ihre Selbständigkeit zu fördern. Viele Betroffene müssen daher sinnvolle Angebote teilweise oder ganz aus eigener Tasche zahlen. Dies bedeutet oft eine hohe finanzielle Belastung. Daher ist eine zusätzliche Absicherung über eine Pflegezusatzversicherung des Münchener Verein sinnvoll.
Fragen und Antworten zum Thema "Entlastungsbetrag"
Der Entlastungsbetrag kann für verschiedene Betreuungs- und Entlastungsleistungen genutzt werden. Hierzu zählen:
- Besuchsdienste
- Tagesbetreuung in Gruppen
- Einzelbetreuung
- Betreuung von Demenzkranken
- Angebote zur Beschäftigung und Mobilisierung
- Haushaltsnahe Dienstleistungen
- Tages- und Nachtpflege
- KurzzeitpflegeKurzzeit-Pflege kann für längstens 4 Wochen je Kalenderjahr in Anspruch genommen werden, wenn vorübergehend weder häusliche noch teilstationäre PflegeHierbei handelt es sich um Pflegeeinrichtungen, in denen der Pflegebedürftige nur tagsüber oder nur nachts gepflegt wird. möglich ist.
- Ersatzpflege
- stundenweise Alltagsbegleitung
Der Entlastungsbetrag ist dazu gedacht, pflegende Angehörige im anstrengenden Pflegealltag zu unterstützen und zu entlasten. Geschulte Ehrenamtliche oder Pflegedienste übernehmen daher anstelle von Angehörigen für mehrere Stunden im Monat verschiedene Aufgaben im Alltag des Pflegebedürftigen.
Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben alle Pflegebedürftigen mit einem anerkannten Pflegegrad 1 bis 5. Eine weitere Voraussetzung ist, dass sie im häuslichen Umfeld gepflegt werden. Außerdem muss die Verwendung zweckgebunden erfolgen. Das heißt: Die Betreuungs- und Entlastungsangebote müssen nach dem jeweiligen Landesrecht anerkannt sein.
Bei Betreuungs- und Entlastungsleistungen handelt es sich um einen Geldbetrag, der auch als Entlastungsbetrag bezeichnet wird. Sie sollen pflegende Angehörige entlasten oder die Selbständigkeit der Pflegebedürftigen fördern. Diese Leistung der gesetzlichen Pflegekasse wird zusätzlich zum PflegegeldPflegebedürftige, die beispielsweise durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn zu Hause gepflegt werden, erhalten ein Pflegegeld und PflegesachleistungenWerden Pflegebedürftige im häuslichen Umfeld von zugelassenen ambulanten Pflegediensten gepflegt, fließt die Pflegesachleistung. gezahlt. Hierfür stehen Pflegebedürftigen bis zu 125 € im Monat zur Verfügung.
Bundesgesundheitsministerium: www.bundesgesundheitsministerium.de
Deutsches Medizinrechenzentrum: www.dmrz.de
Pflege.de: www.pflege.de
Pflegehilfe.org: www.pflegehilfe.org
Verbraucherzentrale.de: www.verbraucherzentrale.de
abgerufen am: 9.3.2023
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