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13.02.2023 | 8:50

Grundpflege: Ablauf, Kosten & Zeitaufwand im Überblick

Viele Pflegebedürftige können alltägliche Aufgaben wie die Körperpflege, das Ankleiden oder Zubereiten von Mahlzeiten nicht mehr allein bewältigen. Dies kann für Betroffene sehr belastend sein – schließlich handelt es sich um Grundbedürfnisse des Menschen. Hier setzt die sogenannte Grundpflege an. Nachfolgend erfahren Sie, was diese Basispflege beinhaltet, wie sie abläuft und wer welche Kosten übernimmt.

    Was bedeutet Grundpflege?

    Sie wird auch direkte Pflege oder Basispflege genannt und unterstützt Pflegebedürftige bei alltäglichen, immer wiederkehrenden Aufgaben, die diese teilweise oder gar nicht mehr alleine bewältigen können. Hierbei handelt es sich um Grundbedürfnisse des Menschen, wie beispielsweise die Körperpflege, das An- und Auskleiden oder die Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten. Stellvertretend für den Pflegebedürftigen übernimmt ein Angehöriger, eine Pflegefachkraft beziehungsweise ein Pflegedienst jene Handgriffe und Tätigkeiten, die ihm schwer fallen oder nicht möglich sind.

    Pflegebedarf nach SGB XI

    Kann sich jemand voraussichtlich längere Zeit oder dauerhaft nicht selbst pflegen, gilt er als pflegebedürftig. Je nach Ausmaß der Pflegebedürftigkeit erhält er nach Beantragung einen Pflegegrad (1 bis 5). Gemäß dem elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) beeinflusst der Aufwand der Basispflege maßgeblich die Einstufung in den entsprechenden Pflegegrad. Leistungsträger ist daher die Pflegeversicherung.

    Pflegebedarf nach SGB V

    Die Basispflege nach SGB V wird ärztlich verordnet und kann im Gegensatz zur Basispflege nach SGB XI nicht selbst beantragt werden. Sie kommt infrage, wenn eine Person zum Beispiel nach einem Unfall oder einer Operation kurzzeitig eine häusliche Krankenpflege benötigt. Die Leistungen werden in diesem Fall nicht von der Pflegekasse, sondern von der Krankenversicherung erbracht.

    Bestandteil der häuslichen Krankenpflege

    Nach Paragraph 37 im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (§ 37 SGB V) ist die Grundpflege neben der Behandlungspflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung ein Bestandteil der häuslichen Krankenpflege. Bei allen Bereichen handelt es sich um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese muss Ihnen ein Arzt verordnen. Daher ist es nicht möglich, sie eigenständig zu beantragen.

    Angehörige oder Pflegedienst: Wer darf pflegen?

    Die Basispflege erfordert keine spezielle pflegerische Ausbildung. Die Hilfestellungen können daher sowohl Familienangehörige, Bekannte und Nachbarn als auch eine professionelle Pflegeperson oder ein ambulanter Pflegedienst übernehmen. Je nach Umfang der Pflegebedürftigkeit können Familienmitglieder auch Pflegefachkräfte mit einbeziehen.

    Hinweis

    Vor allem die Körperpflege ist ein sensibles Thema, das die Intimsphäre des Betroffenen berührt und häufig mit Scham besetzt ist. Wichtig ist, dass sich zu pflegende Person wohlfühlt. Dies sollte bei der Entscheidung, ob ein Angehöriger oder ein Pflegedienst die Hilfestellungen leistet, stets berücksichtigt werden.

    Drei Pflegeformen: ambulant, teilstationär, vollstationär

    Allgemein werden drei Formen der Basispflege unterschieden: ambulant, teilstationär und vollstationär.

    Ambulante Pflege

    Sie findet im häuslichen Umfeld statt und wird durch pflegende Angehörige oder einen ambulanten Pflegedienst ausgeübt.
    Mehr über das Thema ambulante Pflege erfahren Sie in unserem Ratgeberartikel “Ambulante Pflege: Was Sie für die häusliche Pflege wissen müssen”.

    Teilstationäre Pflege

    Hierbei werden die häusliche und die stationäre Pflege miteinander kombiniert. Die teilstationäre PflegeHierbei handelt es sich um Pflegeeinrichtungen, in denen der Pflegebedürftige nur tagsüber oder nur nachts gepflegt wird. kann zum Beispiel in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung stattfinden und erfolgt durch geschulte Pflegekräfte. Die zu pflegende Person kann bei dieser Form weiterhin zu Hause wohnen.

    Hinweis: Die teilstationäre Betreuung kann entlastend sein, wenn Sie als pflegender Angehöriger neben der Pflege berufstätig und/oder privat stark eingebunden sind.

    Vollstationäre Pflege

    Sie findet komplett in einer Pflegeeinrichtung wie einem Senioren- oder Altenheim statt. Hierbei übernehmen professionelle Pflegekräfte die notwendigen Hilfestellungen komplett.

    Was ist der Unterschied zur Behandlungspflege?

    Die Begriffe werden oft miteinander verwechselt. Zwar sind beide Pflegeformen Bestandteil der ambulanten und stationären Krankenpflege. Allerdings gibt es deutliche Unterschiede:

    Die Grundpflege bietet Unterstützung bei grundlegenden Bedürfnissen, die sich regelmäßig im Alltag wiederholen. Hierzu gehören Körperpflege, Ernährung und Mobilität.

    Die Behandlungspflege umfasst alle medizinisch-therapeutischen Maßnahmen, die von einem Arzt verordnet werden und dazu dienen, eine Erkrankung zu heilen oder Beschwerden zu lindern. Laut SGB V zählen zur Behandlungspflege z. B. die Blutdruck- oder Blutzuckermessung, Gabe von Medikamenten oder Versorgung von Wunden.

    Was gehört zur Grundpflege?

    Hierzu gehören allen pflegerischen Hilfestellungen im Alltag, die die Grundbedürfnisse eines Menschen betreffen. Welche Pflegemaßnahmen im Einzelnen durchgeführt werden, hängt von den individuellen Bedürfnissen und Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person ab. Von besonderer Bedeutung sind die Körperpflege, Ernährung und Mobilität.

    Bereich Körperpflege

    Die Körperpflege ist ein zentrales Grundbedürfnis des Menschen und gehört damit zu den wichtigsten Bereichen der direkten Versorgung. Je nach Ausmaß der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung kann es nötig sein, dass die Pflegeperson einen Großteil der Körperpflege übernehmen muss.

    Die Körperpflege umfasst alle Bereiche, die die Hygiene der zu pflegenden Person betreffen. Hilfe ist vor allem bei folgenden Aufgaben gefragt:

    • Waschen des Körpers, des Gesichts und der Haare
    • Zähneputzen, Gebissreinigung
    • Rasieren
    • Haut- und Nagelpflege
    • An- und Ausziehen
    • Aufstehen und Zubettgehen
    • Toilettengang
    • Reinigen des Intimbereichs
    • Umgang mit Inkontinenz-Material
    • Begleitung in und aus dem Bad (Sturzprophylaxe)

    Achtung

    Die Körperpflege und die Unterstützung beim Toilettengang durch eine andere Person kann für eine pflegebedürftige Person einen starken Eingriff in ihre Intimsphäre bedeuten. Wichtig ist daher, dass Sie als Angehöriger viel Einfühlungsvermögen und Rücksichtnahme zeigen.

    Bereich Ernährung

    Ein weiterer wichtiger Bereich umfasst die Unterstützung bei der täglichen Ernährung – angefangen von der Vor- und Zubereitung der Mahlzeiten bis hin zur direkten Hilfe beim Essen und Trinken. Dazu gehört beispielsweise

    • Aufwärmen des Essens
    • Vorbereiten der Speisen in mundgerechte Stücke
    • Entfernen riskanter Nahrungsbestandteilen (Gräten, Knochen, Kerne)
    • Einfüllen von Getränken
    • Anreichen von Getränken und Speisen
    • Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
    • Hilfe beim Trinken

    und falls notwendig:

    • Zubereiten von Trinknahrung
    • Verabreichen von Sondennahrung
    • Reinigung der Sonde
       

    Wichtig zu wissen

    Zu den Aufgaben im Bereich Ernährung gehört in erster Linie die Aufnahme von Mahlzeiten, nicht aber das Planen und Einkaufen von Lebensmitteln sowie deren Zubereitung. Diese Aufgaben sind der hauswirtschaftlichen Versorgung in der Pflege zugeordnet.

    Bereich Mobilität

    Die Lebensqualität einer pflegebedürftigen Person hängt entscheidend von ihren mobilen Fähigkeiten ab. Umso wichtiger ist es, diese möglichst lange zu erhalten oder im günstigsten Falle sogar zu verbessern. Daher ist Mobilität ein wesentlicher Bestandteil der Versorgung in der Basispflege.

    Je nach Pflegebedürftigkeit sind Hilfestellungen bei folgenden Tätigkeiten nötig:

    • An- und Ausziehen
    • Aufstehen und Hinsetzen
    • Gehen und Stehen
    • Treppensteigen
    • Zubettgehen
    • Verlassen und Wiederaufsuchen (z. B. für Arzt- und Therapiebesuche)

    gegebenenfalls:

    • Aufrichten und Umlagern im Bett
    • Unterstützung bei kleineren Mobilitäts-Übungen

    Hinweis

    Die Hilfe im Bereich Mobilität betrifft nur die pflegebedürftige Person, nicht aber das Einkaufen oder sonstige Besorgungen. Diese fallen in den Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung.

    Kleine und große Grundpflege: Was beinhaltet sie?

    Manche Personen benötigen mehr, andere dagegen weniger Hilfe bei der Körperpflege. Je nach Umfang des pflegerischen Aufwands unterscheidet man daher die „Kleine Grundpflege“ und die „Große Grundpflege“.

    Kleine Grundpflege

    Die kleine Grundpflege kommt dann infrage, wenn der pflegerische Aufwand eher als gering einzuschätzen ist. In diesem Fall kann sich die zu pflegende Person zum Beispiel noch an vielen Stellen des Körpers gut selber waschen und benötigt nur eine Teilwäsche des Gesichts, Oberkörpers oder des Intimbereichs sowie leichte Unterstützung bei der Mundhygiene, Toilettengängen oder An- und Auskleiden.

    Große Grundpflege

    Die große Grundpflege umfasst in der Regel eine Ganzkörperwäsche, weil der Betroffene selbst Teilbereiche seines Körpers nicht alleine reinigen kann. Vielmehr ist er hierbei auf eine andere Person angewiesen. Auch bei anderen Tätigkeiten wie Toilettengängen oder der Nahrungsaufnahme ist der Betroffene auf eine andere Person angewiesen.

    Hinweis

    Art und Umfang der Leistungen der kleinen Grundpflege und der großen Grundpflege unterscheiden sich je nach Bundesland. Am besten erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Pflegekasse, was die jeweiligen Leistungspakete beinhalten.

    Ablauf der Pflegemaßnahmen in drei Schritten

    Jede Pflegemaßnahme kann in drei Schritte unterteilt werden. Dies ermöglicht der Pflegeperson, die jeweiligen Aufgaben leichter zu planen und besser zu organisieren, ohne dabei etwas Wichtiges zu vergessen. So kann sie gleichzeitig als Ganzes besser ausgeführt werden. Zu den drei Schritten zählen die:

    1. Vorbereitung
    2. Durchführung
    3. Nachbereitung

    Beispiel: Grundpflege im Bett

    Anhand des folgenden Beispiels wird der mögliche Ablauf beim Waschen einer bettlägerigen Person verdeutlicht. Dabei gibt es keine vorgeschriebene Reihenfolge. Entscheidend sind die Wünsche und Bedürfnisse des Pflegebedürftigen.

    1. Vorbereitung:

    • Klären Sie mit dem Pflegebedürftigen im Vorfeld, wann er gewaschen werden möchte. Fragen Sie ihn, ob er vorher noch seine Blase entleeren möchte.
    • Sorgen Sie für angenehme Temperaturen im Raum und schließen Sie Fenster und Türen zum Schutz vor Zugluft und fremden Blicken.
    • Legen Sie sich nun alle benötigten Gegenstände in Reichweite des Bettes zurecht: Waschschüssel mit warmem Wasser, Waschlappen, Handtücher, Wasch- und Körperlotion, Deodorant, Einmalhandschuhe, Müllbeutel, frische Kleidung und eventuell Inkontinenzhilfen.
    • Achten Sie darauf, dass der Pflegebedürftige bequem im Bett liegt oder – falls dies möglich ist – sitzt.
       

    2. Durchführung:

    • Lassen Sie den Pflegebedürftigen zunächst die Wassertemperatur mit der Hand prüfen.
    • Legen Sie ein Handtuch unter den zu waschenden Bereich, um das Bett vor Nässe zu schützen.
    • Beginnen Sie mit Gesicht, Hals und Ohren. Die Bereiche gut abtrocknen und bei Bedarf eincremen.
    • Entkleiden Sie den Oberkörper. Bieten Sie ein Handtuch als Sicht- und Kälteschutz an. Reinigen Sie nun Hände, Arme und Achselhöhlen und danach den Oberkörper mit Bauch und Rücken. Alle Bereiche sorgfältig abtrocknen, eventuell eincremen und Deodorant verwenden.
    • Ziehen Sie sich Einmalhandschuhe an. Reinigen Sie den Intimbereich mit frischem Wasser und einem weichen (Einmal-)Waschlappen. Decken Sie diesen Bereich ab und legen ihn nur für die Reinigung frei. Eine frische Unterhose wahrt die Intimsphäre.
    • Waschen Sie nun vom Bauch abwärts zu den Ober- und Unterschenkeln bis hin zu den Füßen. Bereiche wieder gut abtrocknen, bei Bedarf eincremen.

    Tipp

    Helfen Sie bei den einzelnen Schritten nur, wenn es nötig ist. Das stärkt Motorik, Beweglichkeit und Selbstvertrauen. Eventuell kann es genügen, den Waschlappen nur anzureichen oder die Reinigung bestimmter schwer zu erreichender Körperstellen zu übernehmen.

    3. Nachbereitung:

    • Wichtig ist, dass alle Körperpartien gründlich abgetrocknet werden und die zu pflegende Person wieder vollständig angezogen wird.
    • Achten Sie darauf, dass die Kopfkissen, Bettbezug oder Laken nicht nass geworden sind. Tauschen Sie sie ansonsten durch trockene Bettwäsche aus.
    • Fragen Sie, ob noch etwas benötigt wird oder das Zimmer gelüftet werden soll.
    • Räumen Sie zum Schluss alle benutzten und nicht mehr benötigten Utensilien weg.

    Zeitaufwand: den Pflegealltag planen

    Über die benötigte Zeit herrscht vor allem bei Angehörigen Unsicherheit, die erst seit kurzem pflegen. Dabei ist es hilfreich zu wissen, wie viel Zeit man für die einzelnen Maßnahmen einplanen sollte. Denn so lässt sich der Pflegealltag einfacher organisieren. Gleichzeitig kann sich der Pflegebedürftige so besser auf die Hilfen einstellen.  

    In der nachfolgenden Tabelle finden Sie Zeitangaben zu den verschiedenen alltäglichen Grundverrichtungen. Hierbei handelt es sich um Erfahrungswerte von Pflegediensten, die auch Ihnen zur Orientierung dienen können:

    Tätigkeit Minuten
    Duschen 15-20
    Baden 20-25
    Ganzkörperwäsche 20-25
    Oberkörperwäsche 8-10
    Unterkörperwäsche 12-15
    Wäsche Hände/Gesicht 1-2
    Zahnpflege 5
    Kämmen 1-3
    Rasieren 5-10

     

    Tätigkeit Minuten
    Wasserlassen 2-3
    Stuhlgang 3-6
    Richten der Bekleidung 2
    Wechseln von Inkontinenzmaterial nach Wasserlassen 4-6
    Wechseln von Inkontinenzmaterial nach Stuhlgang 7-10
    Wechseln kleiner Vorlage 1-2
    Wechsel/Entleeren von Urinbeutel 2-3
    Wechsel/Entleeren von Stomabeutel 3-4

     

    Tätigkeit Minuten
    Mahlzeiten mundgerecht vorbereiten 3
    Hilfe bei der Nahrungsaufnahme 15

     

    Tätigkeit Minuten
    Umlagern/Positionswechsel im Bett 2-3
    Ankleiden gesamt 8-10
    Entkleiden gesamt 4-6

    Stehen/Transfer (bspw. vom/zum Rollstuhl oder Toilettenstuhl)

    1

    Hinweis

    Seit der Einführung des zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) im Jahr 2017 wurden die drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt. Seitdem ist nicht der benötigte Zeitaufwand für die Einstufung in einen Pflegegrad entscheidend. Ausschlaggebend ist vielmehr der Grad der Selbständigkeit der zu pflegenden Person.

    Wer trägt die Kosten der Grundpflege?

    Die Kostenübernahme hängt davon ab, wie die Pflegebedürftigkeit zustande kommt und wer die pflegerischen Maßnahmen durchführt.

    Bei ärztlicher Verordnung besteht Anspruch auf häusliche Krankenpflege von vier Wochen nach SGB V. Sie ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse. Der Versicherte trägt einen Eigenanteil von zehn Prozent. 

    Meistens wird eine Basispflege jedoch dann erforderlich, wenn ein anerkannter Pflegegrad (früher Pflegestufe) vorliegt. In diesem Fall wird die Pflege nach SGB XI durchgeführt. Dann zahlt die Pflegekasse beziehungsweise die gesetzliche und private Pflegeversicherung anteilig die Kosten.

    Pflegesachleistungen

    Bei einem Pflegegrad von 2 oder höher und Hilfe durch einen häuslichen (ambulanten) Pflegedienst oder eine teilstationäre PflegeHierbei handelt es sich um Pflegeeinrichtungen, in denen der Pflegebedürftige nur tagsüber oder nur nachts gepflegt wird. besteht Anspruch auf PflegesachleistungenWerden Pflegebedürftige im häuslichen Umfeld von zugelassenen ambulanten Pflegediensten gepflegt, fließt die Pflegesachleistung. von der Pflegekasse. Diese rechnen die Pflegedienste direkt mit der Pflegekasse ab.

    Je nach Leistungskatalog des jeweiligen Bundeslandes und dem Punktwert für die erbrachte Leistung können sich die Kosten für die Grundpflege unterscheiden. Im Durchschnitt zahlen Pflegekassen den ambulanten Pflegediensten einen Stundensatz von 36 €.

    Pflegegeld

    Wird die häusliche Versorgung selbst sichergestellt und liegt ebenfalls ein Pflegegrad von mindestens 2 vor, besteht Anspruch auf PflegegeldPflegebedürftige, die beispielsweise durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn zu Hause gepflegt werden, erhalten ein Pflegegeld. Die Höhe richtet sich nach der jeweiligen Pflegestufe:

    Pflegegrad 2: 316 €*
    Pflegegrad 3: 545 €*
    Pflegegrad 4: 728 €*
    Pflegegrad 5: 901 €*

    *Stand Januar 2023

    Der Pflegebedürftige kann über das PflegegeldPflegebedürftige, die beispielsweise durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn zu Hause gepflegt werden, erhalten ein Pflegegeld frei verfügen und beispielsweise Sie als Angehörigen, aber auch Nachbarn, Freunde und Bekannte für ihre Hilfe entlohnen.

    Zu beachten ist, dass die gesetzliche Pflegeversicherung immer nur einen Anteil der Pflegekosten trägt. Oftmals reicht dieser nicht aus, um eine umfassende Versorgung auch in der Basispflege zu gewährleisten. Die private Pflegezusatzversicherung des Münchener Verein sichert Sie gegen unerwartet hohe Kosten im Pflegefall ab. Informieren Sie sich am besten frühzeitig über die individuellen Leistungen und Tarifvarianten.

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    Fazit: Die Basispflege bietet wichtige Unterstützung im Alltag

    • Die Basispflege unterstützt pflegebedürftige Personen vorübergehend oder dauerhaft bei alltäglichen Aufgaben. Die Leistungen können Sie als pflegende Angehörige, ein ambulanter Pflegedienst oder eine Pflegeeinrichtung erbringen.
    • Einen Teil der Kosten übernimmt die gesetzliche und private Pflegepflichtversicherung. Dieser Anteil reicht in vielen Fällen nicht aus, um den Pflegebedürftigen umfassend zu versorgen.
    • Je nach Hilfebedarf können zum Teil hohe Kosten entstehen, die durch die gesetzliche Pflegeversicherung nicht abgedeckt werden. Mit einer privaten Pflegezusatzversicherung des Münchener Verein sind Sie für diese Situation gut gewappnet.

    Fragen und Antworten zum Thema "Grundpflege"

    Ein durchschnittlicher Stundensatz, den Pflegekassen den ambulanten Pflegediensten zahlen, liegt bei 36 €. Die Kosten unterscheiden sich jedoch je nach Leistungskatalog des jeweiligen Bundeslandes und dem Punktwert für die erbrachte Leistung.

    Die Kosten werden anteilig von der gesetzlichen und privaten Pflegepflichtversicherung übernommen. Voraussetzung ist, dass ein anerkannter Pflegegrad vorliegt. In diesem Fall wird die Pflege nach SGB XI durchgeführt. Wird eine häusliche Pflege ärztlich verordnet, erfolgt die Pflege nach SGB V. In diesem Fall sind die Krankenkassen Leistungserbringer.

    Der benötigte Zeitaufwand ist nicht mehr für die Einstufung in einen Pflegegrad entscheidend. Ausschlagend ist vielmehr der Grad der Selbstständigkeit der zu pflegenden Person. Tabellen von Pflegediensten können als Orientierung bei der Ermittlung des Zeitbedarfs dienen.

    Es gibt drei Formen der grundlegenden Pflege: ambulant, teilstationär und vollstationär.

    • Die ambulante oder häusliche Pflege wird durch einen Angehörigen oder Pflegedienst durchgeführt.
    • Die teilstationäre PflegeHierbei handelt es sich um Pflegeeinrichtungen, in denen der Pflegebedürftige nur tagsüber oder nur nachts gepflegt wird. ist eine Kombination aus häuslicher und stationärer Pflege. Die Betreuung erfolgt zum Beispiel in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung.
    • Bei der vollstationären Pflege übernehmen Fachkräfte in einer Pflegeeinrichtung die grundlegenden Aufgaben.

    Die Basispflege bietet Pflegebedürftigen Unterstützung bei alltäglichen Aufgaben, die sie nicht mehr alleine ausführen können. Hierbei handelt es sich um grundlegende Bedürfnisse des Menschen wie die Körperpflege, das An- und Auskleiden oder die Nahrungsaufnahme.

    Bundesministerium für Gesundheit: www.bundesgesundheitsministerium.de
    Deutsches Medizinrechenzentrum: www.dmrz.de
    Pflege.de: www.pflege.de
    Pflegebox.de: www.pflegebox.de
    24h-Pflege Check: www.24h-pflege-check.de

    abgerufen am: 31.01.2023

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