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22.10.2024 | 5:00 min

Ratgeber Pflege - Teil 1: Wissenswertes für den Pflegefall

Kommt es zu einem Pflegefall, wirft das für Betroffene und Angehörige zahlreiche Fragen auf. Von der Feststellung des Pflegegrads über die Beantragung des Pflegegelds bis zur Finanzierung der Pflegekosten gibt es verschiedene Punkte zu bedenken. Unser Ratgeber Pflege zeigt Ihnen, was im Pflegefall zu tun ist und wie Sie eine geeignete Vorsorge für den Ernstfall treffen.

    Warum gibt es die gesetzliche Pflegeversicherung?

    Unsere Gesellschaft verändert sich: Fand früher die Pflege noch traditionell innerhalb der Familie statt, so wird dies heute immer seltener. Andere Lebensmodelle, berufliches Engagement und der Umstand, dass Jung und Alt nur noch selten unter einem Dach zusammen leben, lassen die Großfamilie zum Auslaufmodell werden. Das bedeutet: Immer mehr Menschen sind im Pflegefall auf fremde Hilfe angewiesen. 

    Noch bevor die Pflegeversicherung eingeführt wurde, musste jede Person für ihre Pflegekosten selbst aufkommen. Viele konnten diese Kosten nicht stemmen und immer mehr Menschen mussten Sozialhilfe in Anspruch nehmen. 

    Daher wurde zum 1.1.1995 die gesetzliche Pflegeversicherung eingeführt. Als „Teilkaskomodell“ soll sie die Grundversorgung der Pflegebedürftigen sicherstellen.

    Zur Pflegesituation in Deutschland

    Von vielen wird das Risiko, zum Pflegefall zu werden, unterschätzt oder verdrängt. Dabei kann es jeden treffen – plötzlich und unverhofft. Ein Unfall oder eine Krankheit können zur Pflegebedürftigkeit führen.

    Mit zunehmendem Alter steigt das Risiko, ein Pflegefall zu werden, enorm an. Aber auch viele junge Menschen sind bereits pflegebedürftig. Das zeigen die aktuellen Zahlen des Bundesgesundheitsministeriums.

    Anzahl der Pflegebedürftigen nach Alter

    Immer weniger Beitragszahler stehen immer mehr Leistungsempfängern in der gesetzlichen Pflegeversicherung gegenüber. Nicht nur die Finanzierung wird zum Problem, auch der Bedarf an Pflegekräften, an denen es heute schon mangelt.

    Entwicklung der Pflegebedürftigen

    Unsere Gesellschaft befindet sich im Wandel. Im Jahr 2050 stehen fast 30 Millionen ältere Menschen einer deutlich schrumpfenden Anzahl von Jüngeren gegenüber. Diese Herausforderungen zu bewältigen, gehören zu den Aufgaben unserer Gesellschaft.

    Wer ist gesetzlich pflegeversichert?

    Es besteht eine Versicherungspflicht in der sozialen oder privaten Pflegepflichtversicherung. Das heißt: Jeder ist in der Regel dort pflegeversichert, wo er krankenversichert ist. 
     

    Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung 

    Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Familienversicherte sind mitversichert, ohne Beitrag dafür zu zahlen. 


    Mitglieder der privaten Krankenversicherung

    Mitglieder der privaten Krankenversicherung müssen, genau wie gesetzlich Versicherte auch, eine private Pflegepflichtversicherung abschließen. Diese ist von den Leistungen her identisch mit der gesetzlichen Pflegeversicherung.

    Was ist eigentlich Pflege und wer ist davon betroffen?

    In dem Video beantwortet unser Pflegewissenschaftler Rudolf Bönsch grundlegende Fragen zur Pflege, die viele Verbraucher beschäftigen.

    Wann leistet die gesetzliche Pflegeversicherung?

    Wer Pflegeleistungen in Anspruch nehmen will, muss gesetzlich vorgeschriebene Kriterien erfüllen. Dabei sollen alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung erhalten.

    Die Leistungen der Pflegeversicherung sind unabhängig vom Alter. Die Definition der Pflegebedürftigkeit findet sich im Sozialgesetzbuch: Jeder, der länger als sechs Monate auf Hilfe bei der Bewältigung des Alltags angewiesen ist, erhält Unterstützung. Für eine kurzfristige Pflegebedürftigkeit etwa in Folge eines Unfalls gilt die Pflegeversicherung nicht.   
     

    Was bedeutet pflegebedürftig?

    Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Pflegebedürftigkeit besteht nur, soweit die körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingten Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensiert oder bewältigt werden können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate andauern.

    Sechs verschiedene Bereiche fließen in das Begutachtungsverfahren ein, mit unterschiedlicher Gewichtung.

    Die sich daraus ergebenden Punkte regeln die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade.

    Kriterien für die Pflegebegutachtung

    Auf Grundlage des Neuen Begutachtungsassessments NBA ermitteln Gutachter den Pflegegrad. Dabei prüfen die Experten sechs verschiedene Bereiche, die in unterschiedlicher Gewichtung in die Bewertung einfließen. 

    1. Mobilität

    Der Gutachter bewertet die Beweglichkeit des Antragstellers. Inwieweit ist eine selbstständige Fortbewegung gegeben? Sind Positionswechsel im Bett, Treppensteigen und das Halten einer stabilen Sitzposition möglich? Die Mobilität geht mit einem Anteil von 10 Prozent in die Gesamtbewertung ein.

    2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

    Ist der Antragsteller in der Lage, sich örtlich und zeitlich zu orientieren? Wie bewältigt er mehrschrittige Alltagshandlungen und erfasst Sachverhalte und Informationen? Diesen Punkt bewerten die Experten zu einem Anteil von 7,5 Prozent.

    3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

    Geht vom Betroffenen aggressives Verhalten gegen sich oder andere aus? Liegen Wahnvorstellungen oder Ängste vor oder beschädigt der Antragsteller Gegenstände? Im NBA berücksichtigen Gutachter dieses Modul zu 7,5 Prozent.

    4. Selbstversorgung

    Wie bewältigt der Antragsteller die tägliche Körperpflege? Ist er in der Lage, Mahlzeiten zuzubereiten und selbstständig zu essen und zu trinken? Ist die Benutzung der Toilette ohne Hilfe möglich? Mit einem Anteil von 40 Prozent ist dieses Kriterium bei der Einstufung des Pflegegrads besonders wichtig.

    5. Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

    Welcher Unterstützung benötigt der Antragsteller bei der Therapie, der Medikation, einem Verbandswechsel, Arztbesuchen und ähnlichen Aufgaben? Das Modul bewerten Gutachter zu einem Anteil von 20 Prozent.

    6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte

    Inwieweit plant der Betroffenen seinen Tagesablauf allein? Ist er in der Lage, sich selbst zu beschäftigen und soziale Kontakte zu pflegen? Der Anteil dieses Modul an der Gesamtbewertung liegt bei 15 Prozent.

    Insgesamt beinhaltet jedes Modul 16 einzelne Kriterien, die der Gutachter mit unterschiedlichen Punktzahlen bewertet. Aus der Gesamtpunktzahl und der Gewichtung der einzelnen Bereiche ergibt sich der Pflegegrad.

    Welche Pflegegrade gibt es?

    Bis Ende 2016 gab es die Pflegestufen 0 - III. Um den Pflegebedürftigen gerechter zu werden, wurden zum 1.1.2017 fünf Pflegegrade eingeführt. Vor allem Demenzkranke profitieren dadurch von mehr Leistungen.

     

    Pflegegeld beantragen - wie geht das?

    Wer entscheidet über die Pflegeleistungen und wer kann Pflegegeld beantragen?

    Ob und in welchem Umfang eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, entscheidet sich bei gesetzlich Versicherten aufgrund der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MD). Bei Privaten Krankenversicherungen übernimmt dies die Medicproof GmbH (Gesellschaft für medizinische Gutachten). Die Begutachtung erfolgt nach einheitlichen Richtlinien.

    Wo beantrage ich Pflegegeld?

    Die zuständige Pflegekasse   ist die Anlaufstelle für die Beantragung des Pflegegelds. Der Betroffene selbst oder eine von ihm schriftlich bevollmächtigte Person nimmt die Beantragung vor. Ein formloser Antrag, ein Anruf oder ein kurzes Anschreiben genügen. Wichtig ist eine unverzügliche Beantragung der Unterstützung, da PflegegeldPflegebedürftige, die beispielsweise durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn zu Hause gepflegt werden, erhalten ein Pflegegeld nicht rückwirkend gewährt wird.  

    Alle  Informationen aus diesem Online-Ratgeber und noch Vieles mehr haben wir für Sie in unserem Pflege-Ratgeber zusammengefasst, den Sie sich als pdf herunterladen können.

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    Fazit: Rechtzeitig an später denken - die Planung Ihrer Pflegevorsorge

    Statistiken zeigen, dass die Anzahl der Pflegebedürftigen in Deutschland in den kommenden Jahren deutlich ansteigen wird. Abhängig vom Pflegegrad erhalten Betroffene Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. In aller Regel reichen diese Zahlungen nicht aus, um hohe Pflegekosten zu decken. Den verbleibenden Eigenanteil zahlen Pflegebedürftige oder Angehörige aus eigener Tasche, im schlimmsten Fall wird so das im Leben erwirtschaftete Vermögen verbraucht. 

    Idealerweise denken Sie rechtzeitig über eine geeignete Pflegevorsorge nach. Mit einer privaten Pflegezusatzversicherung des Münchener Verein sichern Sie sich vor hohen Zuzahlungen im Pflegefall.

    Im nächsten Teil unseres Pflege Ratgebers erfahren Sie mehr über die Pflegeleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung, die verschiedenen Formen der Pflege und ihre Vor- bzw. Nachteile. 

    Pflege.de: www.pflege.de
    Stiftung Warentest: www.test.de
    Finanztip: www.finanztip.de
    Pflege-Ratgeber Münchener Verein: www.muenchener-verein.de

    Alle abgerufen am 11.08.2020.

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