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26.05.2021 | 4:40

Zahnzusatzversicherung bei der Steuererklärung absetzen

Die Zahnzusatzversicherung ist als Ergänzung der gesetzlichen Krankenversicherung ideal, um sich umfangreiche Leistungen für die Zahngesundheit zu sichern. Der Gesetzgeber erkennt die Beiträge als Vorsorgeaufwendungen an und unterstützt die zusätzliche Absicherung. In unserem Ratgeber erfahren Sie unter anderem, wie Sie die Zahnzusatzversicherung in der Steuererklärung geltend machen und was Sie beachten sollten, wenn Sie die Kosten absetzen.

    Zusatzversicherungen als Vorsorgeaufwendungen absetzen

    Kosten, die der eigenen Vorsorge dienen, stuft das Finanzamt als Sonderausgaben ein. Beiträge für Haftpflicht- und Unfallversicherung oder Zahnzusatzversicherung und weitere Zusatzpolicen können nach den Vorgaben des Einkommensteuergesetzes §10 Abs. 1 als Vorsorgeaufwendungen von der Steuer abgesetzt werden. Leider erkennt das Finanzamt die Ausgaben nicht in voller Höhe an. Abhängig vom beruflichen Status und dem Familienstand gelten bestimmte Höchstgrenzen. 

     

    Gut zu wissen

    In vielen Haushalten gibt es eine Hausrat- oder Rechtsschutz-Versicherung. Diese Versicherungen dienen nicht der eigenen Vorsorge und bleiben damit steuerlich unberücksichtigt. 

    Welche Höchstgrenzen gelten für die Vorsorgeaufwendungen?

    Die Beiträge zur Zahnzusatzversicherung zählen aus steuerlicher Sicht zu den „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“. Folgende Höchstbeträge erkennt das Finanzamt bei den unterschiedlichen Berufsgruppen an:

    Beruflicher Status
    Höchstgrenze
    Angestellte Arbeitnehmer 1.900 Euro
    Selbständige und Freiberufler  2.800 Euro
    Beamte 1.900 Euro
    Rentner 1.900 Euro
    Studierende 1.900 Euro

    (Stand 2021)
     


    Bei Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnerschaften ergeben sich die Höchstgrenzen aus der beruflichen Situation der Partner: 

    Berufliche Situation
    Höchstgrenze
    Beide Ehepartner sind angestellt oder in Rente, bzw. ein Ehepartner ist angestellt und der andere nicht berufstätig  3.800 Euro
    Ein angestellter und ein selbständiger Ehepartner, oder ein angestellter und ein pensionierter Ehepartner 4.700 Euro
    Beide Ehepartner sind selbständig tätig  5.600 Euro

    (Stand 2021)

    Werden Eheleute steuerlich gemeinsam veranlagt, sind also die einzelnen Höchstbeträge der jeweiligen Berufsgruppen zu addieren. 

     

      Zahnversicherung abschließen

      Was muss ich beachten, wenn ich die Zahnzusatzversicherung absetze?

      Die Höchstbeträge für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen werden bei vielen Steuerpflichtigen bereits durch die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft. Gerade bei Gutverdienern, die hohe Sozialabgaben zahlen, bleibt der Betrag für die Zahnvorsorge also steuerlich unberücksichtigt.

      Tipp:

      Sinnvoll ist das Absetzen der Zahnzusatzversicherung vor allem bei Geringverdienern wie beispielsweise Studierenden. Durch die niedrigen Einkünfte wird der Höchstbetrag bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen nicht ausgeschöpft und die Kosten für die Zahnzusatzversicherung erhöhen die Ausgaben für die eigene Vorsorge. Auch bei 
       

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      Wo trage ich die Kosten für die Zahnzusatzversicherung in der Steuererklärung ein?

      Als gesetzlich Versicherter tragen Sie die Beiträge für die Zahnzusatzversicherung in der Anlage „Vorsorgeaufwendungen“ in die Ausgabenzeile für „über die Basisabsicherung hinausgehende Beiträge zu Krankenversicherungen“ ein. 
       

      In einigen Tarifen der Zahnzusatzversicherung gibt es Beitragsrückerstattungen, wenn Sie in einem Versicherungsjahr keine Leistungen abrufen. Die Rückerstattungen müssen Sie von den Aufwendungen in Ihrer Steuererklärung abziehen. Sie dürfen nur Kosten ansetzen, die auch tatsächlich angefallen sind. 

      Kann ich die Zahnzusatzversicherung als Rentner von der Steuer absetzen?

      Rentner können die Zahnzusatzversicherung als Vorsorgeaufwendung von der Steuer absetzen. Es gilt ein Höchstbetrag von 1.900 Euro, bei Eheleuten, die beide in Rente sind, liegt der Maximalbetrag bei 3.800 Euro.

      Meine Zahnzusatzversicherung deckt nicht alle Kosten ab. Kann ich den verbleibenden Eigenanteil absetzen?

      Zahnarztkosten, die weder die gesetzliche Krankenkasse, noch die Zahnzusatzversicherung trägt, können Sie als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Das Finanzamt entscheidet im Einzelfall, ob die Kosten anerkannt werden.

      Die Steuerbehörde ermittelt auf Grundlage Ihres Einkommens einen Eigenanteil, der auch als zumutbare Belastung bezeichnet wird. Gehen die Kosten über diese Belastung hinaus, werden sie steuerlich berücksichtigt. Folgende Werte gelten bei Ermittlung der zumutbaren Belastung:

      Gesamtbetrag der Einkünfte 
      Ledige
      Ledige und Verheiratete mit bis zu zwei Kindern
      Ledige und Verheiratete ab drei Kindern 
      bis 15.340 Euro  5 % 2 % 1 %
      bis 51.130 Euro 6 % 3 % 1 %
      ab 51.130 Euro  7 % 4 % 2 %

      (Stand 2021)

       

      Der Prozentsatz gibt an, welchen Anteil der Gesamteinkünfte das Finanzamt als zumutbare Belastung wertet. Darüber hinausgehende Kosten gelten als außergewöhnliche Belastungen. 

      Beispiele für Zahnarztkosten, die Sie steuerlich geltend machen können: 

      • Füllungen
      • Zahnersatz und Implantate 
      • kieferorthopädische Kosten
      • Zahnspangen
      • Zuzahlungen für Arznei- und Heilmittel
      • Zuzahlungen für IGeL-Leistungen (individuelle Leistungen, die gesetzlich Versicherte selbst zahlen) 

      Denken Sie bei den Ausgaben nicht nur an eigene Behandlungen. Auch Rechnungen für die Zahnspange Ihrer Kinder können Sie als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung berücksichtigen. 

      Tipp

      Mit der Zahnzusatzversicherung für Kinder bietet der Münchener Verein maßgeschneiderte Tarife und schützt vor hohen Zuzahlungen beim Kieferorthopäden. 

      Jetzt mehr über eine Zahnzusatzversicherung für Kinder lesen

      Fazit – Lohnt sich die Angabe der Zahnzusatzversicherung in der Steuererklärung?

      Ob sich die Angabe der Zahnzusatzversicherung in der Steuererklärung lohnt, ist vom Einzelfall abhängig. Das Finanzamt akzeptiert Vorsorgeaufwendungen bis zu einer Höhe von 1.900 Euro für Arbeitnehmer und 2.800 Euro für Selbstständige. Die meisten Steuerpflichtigen liegen mit den Basisabgaben für Kranken- und Pflegeversicherung schon über dieser Höchstgrenze, so dass sich das Absetzen der Zahnzusatzversicherung in vielen Fällen nicht lohnt. Bei einem Bruttoverdienst von mehr als 20.000 Euro jährlich, sind die Höchstbeträge schon durch die Sozialabgaben ausgeschöpft und die Ausgaben für zusätzliche Vorsorgeleistungen, zu denen auch die Zahnzusatzversicherung zählt, erkennt das Finanzamt nicht an. 

      Dennoch sollten Sie genau hinschauen: Wer nicht das ganze Jahr über gearbeitet hat oder nur wenig verdient und mit seinem Bruttoeinkommen unter 20.000 Euro liegt, profitiert von den Kosten der Zahnzusatzversicherung in der Steuererklärung. 

      Auch wenn sich die Zahnzusatzversicherung steuerlich nicht in jedem Fall auszahlt, ist die Absicherung auf jeden Fall zu empfehlen. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen im Rahmen der Regelleistungen nur rund 50 Prozent der Kosten - selbst wenn Sie sich für die Standardbehandlung entscheiden, zahlen Sie also einen Teil der Rechnung selbst. Wählen Sie eine leistungsstärkere Behandlung, wird es noch teurer. In unserem Artikel "Zahnzusatzversicherung - ist sie sinnvoll oder nicht?" erfahren Sie, warum, sich die Absicherung lohnt. 

      Hinweis: Unsere Artikel liefern allgemeine Informationen zu möglichen zahnärztlichen Behandlungen, ohne dass damit ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus unseren Zahnzusatzversicherungen abgeleitet werden kann. Es gelten die entsprechenden Vertragsgrundlagen (AVB sowie die jeweiligen Tarifbedingungen). Leistungsanträge werden im jeweiligen Einzelfall auf Vorliegen der Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch geprüft.

      Wundertax: www.steuererklaerung.de
      Smart Steuer: www.smartsteuer.de
      Buhl: www.buhl.de
      Stiftung Warentest: www.test.de

      Alle abgerufen am 12.05.2021.

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