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Ihre Fragen zu allgemeinen Gesundheitsthemen

Finden Sie hier Antworten auf Fragen rund um das Thema Absicherung der eigenen Gesundheit.

 

Die Leistungspflicht beginnt in der Krankenversicherung mit dem  vereinbarten Versicherungsbeginn,  jedoch nicht vor Abschluss des Vertrages und nicht vor Ablauf von eventuell bestehenden Wartezeiten. 

In manchen Fällen kann der Versicherungsschutz auch rückwirkend, also vor Vertragsabschluss, eintreten – zum Beispiel bei der Mitversicherung von Neugeborenen.

In den Tarifen der Krankheitskostenvollversicherung werden immer sogenannte Alterungsrückstellungen gebildet.  

Mit zunehmendem Alter steigt im Gesundheitsbereich das individuelle Risiko zu erkranken bzw. medizinische Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen kontinuierlich an. Alterungsrückstellungen in der privaten Krankenversicherung (PKV) sorgen dafür, dass alleine der Fakt des Älterwerdens nicht automatisch zu steigenden Beiträgen führt. 

Dafür werden bestimmte Anteile Ihrer Prämie von Beginn an verzinst angesammelt und später für die Finanzierung dieser (höheren) Krankheitskosten verwendet. 

Ob gesetzlich oder privat versichert: Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen Zuschuss des Arbeitgebers zu ihrer Krankenversicherung. Bei privat Versicherten zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung (PKV) in Höhe von bis zu 50 Prozent des Beitrags, maximal jedoch die Hälfte des durchschnittlichen Höchstbeitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung. Privat Versicherte zahlen keinen zusätzlichen Beitrag wie in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Arbeitgeberzuschuss bezieht sich somit auf die gesamten Krankenversicherungsbeiträge.

Der Gesetzgeber hat auf Veranlassung des Bundesverfassungsgerichts das Bürgerentlastungsgesetz (BEG) geschaffen. Das sieht u.a. vor, dass seit 2010 Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung voll steuerlich geltend gemacht werden können. Bis dahin war das nur bis zu bestimmten Grenzen möglich. Angesetzt werden kann aber nur der Betrag einer „Basisversicherung“, bessere Leistungen wie beispielsweise Chefarzt, Einbettzimmer oder Heilpraktiker bleiben bei PKV-Versicherten unberücksichtigt, da dies keine notwendige Grundabsicherung darstellt und zudem gegenüber den gesetzlich versicherten ungerecht wäre. 

Die Entlastung ist deutlich, insbesondere für Kunden der PKV in deren Verträgen mehrere Personen (Ehegatte(in), Kinder) versichert sind.

Der Versicherer stellt für die Steuerbehörde eine Bescheinigung über die tatsächlich anrechenbaren Beiträge aus. Bei Meldung der Steuer-ID ist auch eine direkte Meldung an die Finanzbehörde möglich.

Die Bescheinigungen sind voneinander unabhängig. Auch die Berechnung der bestätigten Beiträge unterscheiden sich durch die unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen.
Zunächst wirken sich die bescheinigten Vorsorgeaufwendungen (nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) steuermindernd aus. Die Aufwendungen für die Krankenversicherung reduzieren sich jedoch um den Arbeitgeberzuschuss (nach § 257 SGB V). Aus der sich ergebenden Differenz kann unter Berücksichtigung der individuellen Voraussetzungen (wie zum Beispiel  Einkommen, Steuerklasse) der individuelle Steuervorteil ermittelt werden. Bitte geben Sie beide Bescheinigungen an Ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn weiter.

Der Selbstbehalt bezeichnet den Anteil, den der Versicherte im Versicherungsfall selbst trägt. Dieser kann in einer Summe oder prozentualer Anteil vereinbart werden.

Durch den Abschluss einer Anwartschaftsversicherung können Sie die Rechte aus Ihrem Krankenversicherungsvertrag aufrechterhalten, wenn Sie diesen unterbrechen müssen. Grund für eine Unterbrechung ist zum Beispiel der Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Ein Kunde der Privaten Krankenversicherung kann grundsätzlich jederzeit eine Änderung des Versicherungsschutzes vornehmen.

  • Soll in einen Tarif mit gleichwertigen oder geringeren Leistungen gewechselt werden kann dies ohne Gesundheitsprüfung erfolgen.
  • Möchte die versicherte Person den Versicherungsschutz erhöhen und in einen leistungsstärkeren Tarif wechseln, ist eine Gesundheitsprüfung erforderlich.

Bestimmte, in den Versicherungsbedingungen geregelte Situationen (zum Beispiel Erhöhung des Krankentagegeldes bei Gehaltserhöhung), lassen eine Erhöhung des Versicherungsschutzes unter bestimmten Voraussetzungen und Wahrung von Fristen auch ohne Gesundheitsprüfung zu.

Soll ein Neugeborenes bei dem bereits versicherten Elternteil mitversichert werden, kann dies  (auch rückwirkend) ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten erfolgen. 

Die Voraussetzungen dafür sind, dass ein Elternteil am Tage der Geburt bereits mindestens seit drei Monaten bei dem Versicherer versichert sein muss, die Antragstellung für das Kind spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend zum Tag der Geburt erfolgt und der Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher oder umfassender als der des versicherten Elternteils ist.

Heiratet der/die Versicherungsnehmer/in kann der/die Ehegatte/in bei einer privaten Krankheitskostenversicherung ohne allgemeine Wartezeiten (drei Monate) mitversichert werden. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer seit mindestens drei Monaten versichert, der Versicherungsschutz nicht höher oder umfassender ist und die Mitversicherung innerhalb 2 Monaten nach der Eheschließung beantrag wird. 

Für medizinische Fragestellungen bieten wir unseren Kunden eine Hotline (0800 / 80 30 80 377) und ein Gesundheitsportal bei unserem Assisteur an. 
Sie können sich dort unter anderem über folgende Themen informieren bzw. beraten lassen oder selbst im Portal recherchieren:

  • Informationen zu verbreiteten Krankheiten wie zum Beispiel Diabetes, Krebs, Allergien oder psychische Leiden
  • Diagnostik und Therapiestandards, nicht-medikamentöse Therapieverfahren, alternative Therapien
  • Fachspezialisten für bestimmte Erkrankungen / Verletzungen in Wohnortnähe
  • Präventions- und Ernährungsberatung
  • Rückengesundheit und Sport
  • Stressbewältigung und Entspannung
  • Impfberatung
  • Informationen über Reise- und Tropenmedizin
  • Erklärungen zu Laborwerten

Mehr Informationen zur Gesundheits-Hotline und Zugang zu unserem Gesundheitsportal finden Sie hier.

Für Versicherte, die über einen gewissen Zeitraum keine Leistungen in Anspruch genommen haben, ist es möglich, eine Barausschüttung zu bekommen. Deren Höhe hängt davon ab, welcher Tarif vereinbart ist und wie viele Jahre die Leistungsfreiheit besteht. 

Eine grundsätzliche gesetzliche Regelung gibt es. Diese steht in § 14 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG): 

§ 14 VVG - Fälligkeit der Geldleistung

(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.

(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.

(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.

Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen haben Sie in der PKV ein ordentliches und ein außerordentliches Kündigungsrecht. 

  • Nach dem ordentlichen Kündigungsrecht kann der Versicherungsvertrag  zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Dabei ist zu beachten, dass eine Mindestlaufzeit vereinbart worden sein kann.
  • Das außerordentliche Kündigungsrecht besteht unter anderem dann, wenn der Versicherer seine Beiträge erhöht und gilt für 2 Monate ab Eingang der Mitteilung darüber bis zum Wirksamwerden der Beitragserhöhung.

Finden Sie hier Antworten auf Fragen rund um das Thema Heilmittel.

 

Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten leisten einen wichtigen Beitrag zur Gesunderhaltung und Genesung. Dafür sollen sie selbstverständlich angemessen bezahlt werden. 
Wir begrüßen daher, dass in den vergangenen Jahren eine längst überfällige Anpassung der Honorare für physiotherapeutische Leistungen vorgenommen wurde. So wurden die im Bereich der Privatversicherten als Orientierung geltenden Beihilfepreise, aber auch die Preise im Bereich der GKV ganz erheblich angehoben. 

Andererseits versuchen wir im Sinne der Beitragsstabilität einen weiteren Anstieg der hierfür anfallenden Leistungsausgaben zu begrenzen. Bitte unterstützen Sie uns bei dieser gemeinsamen Anstrengung.

Im Unterschied zu ärztlichen oder zahnärztlichen Leistungen gibt es für Physiotherapie zwar keine amtliche Gebührenordnung, die Honorare in diesem Rahmen vorhersehbar und transparent machen würde. Da jedoch ein Aushandeln des Preises in der Praxis eher ungewöhnlich ist, wird diese Lücke durch das Bürgerliche Gesetzbuch geschlossen. Der § 612 Abs. 2 des BGB schreibt in solchen Fällen vor, dass die ‚übliche Vergütung‘ als vereinbart anzusehen ist. Unter 'üblicher Vergütung' versteht man dabei die gewöhnlich gewährte Vergütung, die für gleiche oder ähnliche Dienstleistungen am betreffenden Ort geleistet wird.

Wir ermitteln regelmäßig die regionalen Vergleichspreise für physiotherapeutische Leistungen. Dabei können wir die realen Daten der uns von unseren Kunden zur Erstattung eingereichten Heilmittelrechnungen heranziehen. 
 
Selbst in Ballungszentren können wir regelmäßig feststellen, dass sich der ortsübliche Preis an den erstattungsfähigen Höchstbeträgen der Bundesbeihilfeverordnung orientiert. Da diese jedoch nur noch geringfügig über den Preisen der Gesetzlichen Krankenversicherungen liegen, sind wir bereit, im Einzelfall Preise für Heilmittel zu akzeptieren, selbst wenn diese bis zu 10 % über den aktuellen Beihilfepreisen liegen sollten (dies gilt,  außer in dem abgeschlossenen Tarif ist die Erstattung ausdrücklich auf die Höhe der Beihilfepreise begrenzt. Für Basis-, Notlagen- und Standardtarif gibt es gesonderte Regelungen).
Informationen zu den konkreten Preisen finden Sie im Internet unter ‚Beihilfepreise Bund‘.

In jedem Fall lohnt sich ein Preisvergleich. Kontaktadressen für Physiotherapeuten in Ihrer Nähe finden Sie hier

 

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